bAV-Newsletter für Arbeitgeber – Januar 2022
Keine 100% Beitragsgarantie mehr in der bAV – Was können Arbeitgeber tun?
2022 sinkt der Garantiezins von 0,9 % auf 0,25%. Dies führt bei vielen bAV-Produktanbietern dazu, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine 100%ige Beitragsgarantie mehr geben können. D.h. sie können nicht garantieren, dass im Leistungsfall auch 100% der vom Versicherungsnehmer (das sind Sie als Arbeitgeber) bis dahin eingezahlten Beitragssumme zur Verfügung steht. In der betrieblichen Altersversorgung sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, nicht etwas zu versprechen, dass die Versicherung – mit der Sie die betriebliche Altersversorgung durchführen – evtl. nicht halten kann. Denn in diesem Fall gilt einer der wichtigsten Sätze aus dem Betriebsrenten-recht: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz)
Im Klartext: Kann die Versicherung nicht leisten, dann müssen Sie als Arbeitgeber die versprochene Leistung erbringen. Kann die Versicherung nicht die ganze Leistung erbringen, dann muss der Arbeitgeber die Differenz bis zur Höhe der arbeitsrechtlich versprochenen Leistung erbringen.
Aber was bedeutet das für eine Direktversicherung mit weniger als 100% Beitragsgarantie – Was ist einem Arbeitgeber zu raten?
Folgendes können Arbeitgeber tun:
1. Sorgsame Auswahl des Produktgebers
Wählen Sie mit Ihrem Vermittler eine Versicherung aus, die eine möglichst hohe Beitragsgarantie gibt.
2. In einer Versorgungsordnung oder Einzelzusage keine Beitragszusage mit Mindestleistung geben
Sie sollten als Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Zusage der Beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) statt einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) wählen. Das klingt komplizierter als es ist. Der Unterschied ist schnell erklärt:
Die Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet den Arbeitgeber dazu, im Leistungsfall mindestens 100% der Beiträge (abzüglich dessen, was für die Absicherung biometrischer Risiken verbraucht wurde) zu erbringen. Kann die Versicherung ihm das nicht garantieren, muss der Arbeitgeber für die Differenz einstehen.
Anders ist das bei einer Beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ). Bei dieser Zusageart gibt es erstmal keine Differenz, weil der Arbeitgeber lediglich einen festgelegten Beitragsaufwand in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung als Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert verspricht. Das Beitragsvolumen ist oft ein fester monatlicher Betrag in eine Versicherung, die dann daraus die spätere Leistung ausweist. D.h. er muss auch hier die Leistung erbringen, aber eben nur die, die sich aus den Beiträgen errechnet.
3. Versorgungsordnung und/oder Entgeltumwandlung so anpassen, dass die arbeitsrechtliche Zusage zu der von der Versicherung gegebenen Garantie passt.
In der Versorgungsordnung oder den ab 2022 eingesetzten Entgeltumwandlungsvereinbarungen sollte die Regelung enthalten sein, dass sofern im Rahmen der Versorgungszusage die Direktversicherung eine Garantieleistung von weniger als 100% der gezahlten Beiträge garantiert, die arbeitsrechtliche Zusage der von der Versicherung gewährten Garantie entspricht. Unsere Versorgungsordnungen und Entgeltumwandlungsvereinbarungen enthalten diese Regelungen selbstverständlich.
4. Was ist mit bestehenden Zusagen/Versorgungssystemen, die eine Beitrags-zusage mit Mindestleistung versprechen?
Passen Sie Ihre Versorgungzusage an. D.h. stellen diese um auf eine Beitragsorientierte Leistungszusage. Dies kann im Rahmen einer neuen Versorgungsordnung geschehen.
Kommen Sie bei weiteren Fragen jederzeit gern auf uns zu.
